Allgemeine

Geschäftsbedingungen

1. Teilnahmebedingungen
Jeder Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch den Veranstalter findet nicht statt. Das Trainingsfahrzeug muss zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein. Auf dem Trainingsgelände wie im allgemeinen Straßenverkehr gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die Teilnahme ist nur mit einer für das Trainingsfahrzeug gültigen Fahrerlaubnis gestattet. Der Veranstalter kann verlangen, dass ihm die Fahrerlaubnis vorgezeigt wird. Fahrerlaubnisinhaber des Modells „Begleitetes Fahren“ dürfen nur gemeinsam mit einer berechtigten Begleitperson am Training teilnehmen. Diszipliniertes Verhalten der Teilnehmer wird vorausgesetzt und kann widrigenfalls zum Ausschluss vom Training ohne Anspruch auf Entfallen oder Rückerstattung der Trainingsgebühr führen.
Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen: Bei groben Verstößen gegen die Anordnungen des Trainers, bei begründetem Verdacht auf bestehende Fahruntüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss sowie in ähnlich gelagerten Fällen. Ein Anspruch auf Entfallen oder Rückerstattung der Trainingsgebühr besteht in diesen Fällen nicht.
Für das Eco-Stressless Fahrtraining werden PKW mit Bordcomputer (Durchschnittsverbrauch, Momentanverbrauch, Durchschnittsgeschwindigkeit) benötigt. Die Fahrzeuge werden vom Auftraggeber gestellt (eigene Firmenfahrzeuge) und müssen rechtzeitig vor Beginn des Trainings an den Trainingsorten bereitstehen. Auf Wunsch können den Teilnehmern auch Fahrzeuge kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht, es sei denn, es ist bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart worden.
Auf allen Fahrten während der Trainingszeit im normalen Straßenverkehr und auf den Trainingsgeländen unterliegen die Teilnehmer dem allgemeinen Risiko des Straßenverkehrs, für das der Veranstalter nicht haftet. Die teilnehmenden Fahrzeuge sind über die eigene Fahrzeugversicherung (Haftpflicht-, Teil- bzw. Vollkaskoversicherung) versichert. Vollkaskoversicherung wird empfohlen. Auf Wunsch können zusätzliche Versicherungen angeboten werden.

2. Trainingsgebühr, Rücktritt
Nach Durchführung jeder Trainingsveranstaltung wird die vereinbarte Trainingsgebühr in Rechnung gestellt. Sie ist ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung. Ab einem Auftragswert von 10.000 € kann der Veranstalter eine Anzahlung in Höhe von 70 % des Auftragswertes beanspruchen, die spätestens drei Wochen vor dem ersten Trainingstag bei dem Veranstalter eingegangen sein muss.
Auftraggeber können vor Beginn des Trainings jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Der Rücktritt vom Vertrag entbindet jedoch (unabhängig vom Grund des Rücktritts bspw. Krankheit oder Defekt des Fahrzeugs) nicht bzw. nur im nachfolgend beschriebenen Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Trainingsentgelts; maßgebend für die Berechnung der Stornofristen ist der Zugang der Rücktritterklärung und der Termin der ersten Veranstaltung:
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Beginn der Veranstaltung beträgt die zu entrichtende Pauschale 20 % der vereinbarten Trainingsgebühr; bei Rücktritt zwischen dem 20. und 89. Tag vor Beginn der Veranstaltung beträgt die zu entrichtende Pauschale 70 % der vereinbarten Trainingsgebühr; bei Rücktritt in den letzten 19 Tagen vor Beginn der Veranstaltung beträgt die zu entrichtende Pauschale 90 % der vereinbarten Trainingsgebühr; bei Rücktritt am Tag der Veranstaltung oder bei Fernbleiben von der Veranstaltung beträgt das Entgelt 100 % der vereinbarten Trainingsgebühr.
Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

3. Durchführungsabweichungen
Der Veranstalter verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Veranstaltung, behält sich jedoch vor, aus wichtigem, nicht von ihm zu vertretendem Grund, bspw. extremen Witterungsverhältnissen, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen. In diesen Fällen kann der Veranstalter für bereits erbrachte Vorbereitungs- und Trainingsleistungen eine in seinem billigen Ermessen stehende Pauschale bis höchstens in Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist oder dass die Bestimmung der Billigkeit nicht entspricht.

4. Haftung
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Die Teilnehmer tragen die alleinige Verantwortung für alle von ihnen oder den benutzten Fahrzeugen verursachten Schäden, soweit keine Haftungsbeschränkung vereinbart ist. Jeder Teilnehmer verzichtet auf Ansprüche wegen Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Training entstehen, und zwar
gegenüber dem Veranstalter und seinen Beauftragten sowie Mitarbeitern und Helfern, gegenüber anderen Teilnehmern, Haltern und Eigentümern teilnehmender Fahrzeuge und gegenüber jeglichen Personen und Stellen, die mit der Organisation in Verbindung stehen, soweit die Ursache oder der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sofern und soweit der Schaden nicht durch eine Versicherungsleistung auszugleichen ist.
Außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wird die Höhe der Haftung des Veranstalters für von ihm oder für ihn tätige Personen auf 3.000.000 € für Personen- und Sachschäden und auf 250.000 € für Vermögensschäden beschränkt.

5. Sonstige Bestimmungen
Der Veranstalter ist nur mit Einwilligung des Kunden, jedenfalls aber im Rahmen der Vertragsdurchführung berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu nutzen.
Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen. Sollte eine vertragliche Vereinbarung einschließlich einer Bestimmung in diesen AGB nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bewusst gewesen wäre. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das gesamte Vertragsverhältnis ausschließlich deutsches Recht Anwendung.